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   BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92   

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BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92 (https://dejure.org/1992,681)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1992 - 6 C 11.92 (https://dejure.org/1992,681)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1992 - 6 C 11.92 (https://dejure.org/1992,681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde die Feststellung über die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu treffen - keine Feststellung der Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 265
  • NJW 1993, 1282 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 270
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.05.1982 - 6 C 60.79

    Rechtliche Qualifizierung eines Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Zu einer solchen unmittelbaren Feststellung - und zwar anstelle der für diese Verwaltungsentscheidung eigentlich zuständigen Behörde der Beklagten bzw. des zuständigen Prüfungsgremiums - waren die Verwaltungsgerichte deshalb in der Lage, weil § 113 Abs. 2 VwGO in der bis zum Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG geltenden Fassung vorsah: "Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung in Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder eine Feststellung, so kann das Gericht die Leistung in anderer Weise festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen." Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthielt diese Regelung unter anderem die Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, im Falle der Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung der für die Anerkennung der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. des zuständigen Prüfungsgremiums dann, wenn das Verwaltungsgericht die Berechtigung des Wehrpflichtigen zur Kriegsdienstverweigerung als gegeben ansah, anstelle der eigentlich zuständigen Verwaltungsbehörde diese Berechtigung unmittelbar selbst festzustellen, d.h. im Sinne von § 113 Abs. 2 VwGO (alter Fassung) die ablehnende Entscheidung der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde durch die positive Feststellung der Berechtigung des Wehrpflichtigen zu ersetzen (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - BVerwGE 65, 287 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 130 m.Nw.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für möglich und im Hinblick auf den das Recht der Kriegsdienstverweigerung beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens dann auch für geboten erachtete Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO (alter Fassung) basierte wesentlich auf der Annahme, daß es sich bei der Anerkennung der Berechtigung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, um eine rechtlich strikt gebundene Entscheidung handelt, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz - Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG bzw. § 1 KDVG - ergibt (so schon BVerwGE 7, 242 = Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 1; vgl. dazu auch BVerwGE 65, 287 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 130).

    So hat es insbesondere entschieden, daß es sich bei der Feststellung der Berechtigung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, um eine nach zwingendem Recht zu treffende Entscheidung handele mit der Folge, daß sich Fehler im Verwaltungsverfahren nicht im Sinne von § 46 VwVfG auf die Entscheidung in der Sache auswirken könnten (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 = Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 18 sowie vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - a.a.O.).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Vielmehr ist nach dem Wegfall der Sonderregelung des früheren § 113 Abs. 2 VwGO für das Begehren eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG , § 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, im Hinblick darauf, daß den vollen Schutz des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen kann, dessen Berechtigung in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 im Anschluß an BVerfGE 69, 1 ff., 24/25), die Verpflichtungsklage die richtige Klageart; sie schließt die Anfechtung der vorausgegangenen, ablehnenden Verwaltungsentscheidung mit ein und zugleich gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage aus.
  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    So hat es insbesondere entschieden, daß es sich bei der Feststellung der Berechtigung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, um eine nach zwingendem Recht zu treffende Entscheidung handele mit der Folge, daß sich Fehler im Verwaltungsverfahren nicht im Sinne von § 46 VwVfG auf die Entscheidung in der Sache auswirken könnten (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 = Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 18 sowie vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - a.a.O.).
  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Mit der entsprechenden Begründung hat es die Änderungen des Anerkennungsverfahrens durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes - KDVNG - (vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 203, in Kraft seit dem 1. Januar 1984), nämlich die grundlegende Unterscheidung zwischen dem schriftlichen, weitgehend formalisierten Behörden- Verfahren für »ungediente Wehrpflichtige« vor dem Bundesamt für den Zivildienst (vgl. §§ 4 ff. KDVG ) und dem gerichtsähnlichen Verfahren insbesondere für Soldaten und gediente Wehrpflichtige vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung (vgl. §§ 9 ff. und 18 KDVG ) sowie auch die besonders geregelte Zusammensetzung der Prüfungsgremien (vgl. § 9 Abs. 2 KDVG ), als für die in der Sache nach zwingendem Recht zu treffende Entscheidung über das Anerkennungsbegehren letztlich unerheblich angesehen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2).
  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Vielmehr ist nach dem Wegfall der Sonderregelung des früheren § 113 Abs. 2 VwGO für das Begehren eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG , § 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, im Hinblick darauf, daß den vollen Schutz des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur derjenige Wehrpflichtige für sich in Anspruch nehmen kann, dessen Berechtigung in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellt worden ist (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 im Anschluß an BVerfGE 69, 1 ff., 24/25), die Verpflichtungsklage die richtige Klageart; sie schließt die Anfechtung der vorausgegangenen, ablehnenden Verwaltungsentscheidung mit ein und zugleich gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage aus.
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Die vom Bundesverwaltungsgericht für möglich und im Hinblick auf den das Recht der Kriegsdienstverweigerung beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens dann auch für geboten erachtete Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO (alter Fassung) basierte wesentlich auf der Annahme, daß es sich bei der Anerkennung der Berechtigung eines Wehrpflichtigen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, um eine rechtlich strikt gebundene Entscheidung handelt, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz - Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 25 WPflG bzw. § 1 KDVG - ergibt (so schon BVerwGE 7, 242 = Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 1; vgl. dazu auch BVerwGE 65, 287 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 130).
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 26.73

    Zulässigkeit des Erlasses eines Widerspruchsbescheids bei bereits ergangener

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Bei dieser Auffassung konnten sich insbesondere auch Fehler im Verwaltungsverfahren in der Sache nicht auswirken mit der Folge, daß selbst dann, wenn die Entscheidung der Verwaltungsbehörde verfahrensfehlerhaft zustande gekommen war, immer eine Ersetzung der Verwaltungsentscheidung unmittelbar durch das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 2 VwGO (alter Fassung) zulässig und geboten war (vgl. etwa Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 26.73 - Buchholz 448.O § 32 WPflG Nr. 10).
  • BVerwG, 18.01.1978 - 8 C 9.77

    Abänderungsfeststellung - Verpflichtungsklagen - Öffentliche Wohnungsbaudarlehn -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
    Daß im übrigen eine Abänderungsfeststellung aufgrund der früheren Fassung des § 113 Abs. 2 VwGO nicht nur bei Anfechtungsklagen, sondern auch bei Verpflichtungsklagen zulässig war, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 55, 170).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Der klare Wortlaut des Gesetzes bildet jedoch die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung (vgl. Urteil vom 29. Juni 1992 BVerwG 6 C 11.92 BVerwGE 90, 265 ).
  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, der die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet (vgl. Urteil vom 29. Juni 1982 - 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265 ), ist bei der Frage der endgültigen Herstellung einheitlich auf den Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen.
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    56 Soweit die Musterbeklagte für die thematische Begrenzung der Feststellungziele auf materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen demgegenüber die Maßgeblichkeit des Gesetzgebungswillens anführt, wonach "[ein] Feststellungsziel ... die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens mehrerer sowohl anspruchsbegründender als auch anspruchsausschließender Voraussetzungen einschließlich der Klärung von Rechtsfragen beinhalten könne" (BT-Drs 15/5695 S. 23 - Hervorhebung gerichtsseits), übersieht sie ferner, dass auch nach Auffassung des BVerfG der Wille des Gesetzgebers "nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden [habe]" (BVerfGE 11, 126 [130]; ebenso das BVerwG in BVerwGE 90, 265).
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